FUNDRAISING-PRAXIS

Digital ab 2017: Die Spendenbescheinigung

Zuwendungsbestätigung als PDF zum Download
Noch gibt es die Zuwendungsbestätigung nur als PDF zum Download

Seit 2009 steht die elektronische Zuwendungsbestätigung bereits im Gesetz. Bisher fehlte aber das Verfahren, um die Spendenbescheinigung im Namen des Spenders elektronisch an das Finanzamt zu senden. Das könnte sich jetzt ändern.

Bereits Ende Mai beschloss der Deutsche Bundestag ein Steueränderungsgesetz, das am 1.1.2017 in Kraft treten wird. Darin ist auch die Änderung des § 50 EStDV, der unter anderem die elektronische Zuwendungsbestätigung (eZB) regelt. Schon lange setzt das Bundesfinanzministerium darauf, das gesamte Besteuerungsverfahren zukünftig komplett zu digitalisieren. Zettelwirtschaft soll dann der Vergangenheit angehören. Bereits mit den aktuellen Änderungen brauchen Spender ab 2017 ihre Spendenbescheinigungen nicht mehr beim Finanzamt einzureichen, sondern müssen sie nur noch vorhalten, wenn das Finanzamt diese abfragt.

Die aktuelle Änderung sieht nun auch vor, dass bereits ab kommenden Jahr Spenderinnen und Spender dem Verein oder der Stiftung, denen sie eine Spende vermacht haben, bevollmächtigen können, die Zuwendungsbestätigung elektronisch an das Finanzamt zu übertragen. Dafür müssen sie dann Ihre Zuwendungsbestätigung nicht mehr aufbewahren. Wie das gehen soll, ist aber noch mit vielen Fragezeichen versehen. Bisher akzeptierten einige Finanzämter noch nicht einmal eine Zuwendungsbestätigung als PDF.

Identifikation der Knackpunkt

Problematisch ist die Identifikation der Spender. Deutlich wurde das in Österreich. Dort wurden dieses Jahr Spendenorganisationen, Kirchen und Versicherungen an die „automatische Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr“ angeschlossen. Spendenorganisationen müssen lohnsteuerpflichtige Spender nun mit Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Spendenhöhe ab dem Jahr 2017 melden, wenn diese eine Spendenbegünstigung bekommen wollen. Besonders das Geburtsdatum ist ein enormer Knackpunkt für viele Spender und datenschutztechnisch nicht unumstritten. Es dient aber zur Identifikation. Der Fundraisingverband Austria beklagte dabei auch die enormen Kosten, um die Schnittstelle des Ministeriums in vorhandene Software einzubetten.

In Deutschland werden Spender wohl nicht anhand des Geburtsdatums, sondern der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) identifiziert werden. Damit ist nicht die bekannte dreiteilige Steuernummer gemeint, denn die lässt eine individuelle Identifizierung nicht zu. Paare können ja auch gemeinsam unter dieser Steuernummer veranlagt sein. Möchte der Förderer eine Zuwendungsbestätigung, ist also dann nicht mehr nur ein Kreuz und die Angabe der Adresse nötig sondern, wenn die elektronische Übertragung gewünscht wird, auch ein Opt-In unter Angabe der Steuer-ID. Vereine und Stiftungen müssen aber definitiv nicht die Spendenbescheinigung an das Finanzamt des Zuwendenden senden. Das Finanzamt des Spenders ruft die Daten vom Finanzamt des Zuwendungsempfängers ab. Es ist sicherlich ratsam sich bei seinem Finanzamt schon einmal nach dem Verfahren zu erkundigen. Schnittstelle wird nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums die Elster-Software des Finanzamtes sein. „Das Verfahren zur elektronischen Zuwendungsbestätigung wird derzeit konzipiert“, heißt es da noch etwas trocken. Man darf gespannt sein, wie die sichere Schnittstelle für die Übertragung dieser sensiblen Daten aussehen wird und wie die Software-Hersteller diese integrieren.

Datenschutz genug beachtet?

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege machte schon im Gesetzgebungsprozess auf die Problematik des Datenschutzes in einer Stellungnahme aufmerksam. „Offen ist unseres Erachtens auch die datenschutzrechtliche Frage, ob die einmalige Übermittlung der Steueridentifikationsnummer an die Spenden sammelnde Organisation bereits eine grundsätzliche Zustimmung zur Übermittlung aller Spenden (im gleichen Jahr oder auch in den folgenden Jahren) an die Finanzverwaltung darstellt, oder ob nicht vielmehr bei jeder Spende die Zustimmung des Spenders eingeholt werden muss. Letztendlich ist ein Spender gesetzlich nicht verpflichtet, seine Spenden steuerlich geltend zu machen. Der Steuerpflichtige kann hier – anders als bei Zinserträgen – bei jeder einzelnen Spende nach eigenem Ermessen entscheiden.“ Stichwort anonyme Spenden.

Wichtig auch: Für elektronisch übermittelte Daten wie die eZB wird es eine Archivierungspflicht von sieben Jahren geben, auf welche die gemeinnützigen Organisationen achten müssen. Das heißt, in diesem Zeitraum sind auch noch Berichtigungen möglich, falls die gemeldeten Daten nicht stimmen. Klar ist auch, wenn die Organisation im Sinne der Abgabenordung zu einer „mitteilungspflichtigen Stelle“ wird, muss sie bis Ende Februar des Folgejahres auch alle Steuerdaten übermitteln. Das würde momentan bedeuten, dass im Februar 2018 die ersten Spendenbescheinigungen digital übertragen werden könnten, wenn die Schnittstelle kommt. Zur Pflicht hat das der Gesetzgeber noch nicht gemacht. Momentan ist es nur eine Option, eine eZB zu versenden, die Veränderungen bei der Aufbewahrungspflicht von Zuwendungsbescheinigungen weisen aber daraufhin, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit im Sinne des Bürokratieabbaus und der Digitalisierung der Steuererklärung 2017 anstrebt.

(Bild: Screenshot im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung)

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