FUNDRAISING-PRAXIS

Mit digitalem Nachlass umgehen

Im Internet überleben Erinnerungen Generationen
Im Internet überleben Erinnerungen Generationen

Das Leben wird digital umstellt. Menschen kommunizieren via E-Mail und Messaging-Diensten, bewegen sich in den zahlreichen sozialen Netzwerken, tauschen Fotos per Instagram oder sonstige Cloud-Dienste aus und nutzen „wearables“ oder Installationen des „Smart Home“. Bei alledem hinterlassen sie wichtige Daten. Und so bleibt heute auch der Nachlass von der Digitalisierung nicht verschont. Echte Werte werden in Massenspeichern aufbewahrt und können kurzfristig von dort abgerufen werden, wenn die Zugänge und Passwörter verfügbar sind. Wird eine gemeinnützige Organisation Erbin, wird sie sich also mit dem digitalen Nachlass auseinanderzusetzen haben – ein durchaus komplexes und in technischer wie rechtlicher Hinsicht herausforderndes Thema. Es geht dabei um die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme einschließlich des gesamten elektronischen Datenbestands.

von Bernd Beder und Christoph Mecking – LEGATUR – (Berlin)

 

Bekanntlich gehen mit dem Erbfall alle Rechtspositionen des Erblassers auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Internetnutzer, gehören dazu nicht nur das Eigentum an Computer und Smartphone (Hardware), an der Software und die Vertragsbeziehungen zum Provider, sondern auch alle auf den Datenträgern gespeicherten Daten. Dazu können private und geschäftliche Daten und sehr vertrauliche Korrespondenz gehören, aber auch vermögensmäßig bedeutsame Informationen wie virtuelle Konten etwa bei PayPal, Bitcoins und andere Kryptowährungen.


Umgang mit dem Nachlass

Bei der Erfassung und Abwicklung des Nachlasses werden die als Erbin eingesetzte Organisation oder die von ihr eingesetzten Beauftragten, wie etwa LEGATUR, die maßgeblichen Unterlagen also nicht mehr zu Hause im Aktenordner finden, sondern auf dem PC, auf Speichermedien, mobilen Endgeräten oder in der Cloud. Außerdem müssen sie sich um die E-Mails, Websites und Benutzerkonten des Erblassers in sozialen Netzwerken kümmern.

Auch die Abwicklung von im Internet abgeschlossenen Kaufverträgen obliegt den Erben. Bestehen insoweit Rücktrittsrechte, gehen diese auf die Erben über, da sie nicht an die Person, sondern an den abgeschlossenen Vertrag gebunden sind. Befinden sich auf einem geerbten Computer heruntergeladene Programme, stehen diese nicht unbedingt im Eigentum des Nutzers, sondern begründen lediglich ein Nutzungsrecht. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob sich das Nutzungsrecht auf den PC oder auf eine bestimmte Person bezieht. Ist das Nutzungsrecht personengebunden, erlischt es mit dem Tod und geht nicht auf die Erben über.


Zugang zu höchstpersönlichen Inhalten

Ob die Erben Zugriff auf die Nachrichten und Chats des Verstorbenen haben dürfen, war Gegenstand eines viel beachteten Rechtsstreits. Nachdem das Landgericht Berlin (Urt. v. 17.12.1015 – 20 O 172/15, ZEV 2016, S. 189) zunächst den Eltern eines verstorbenen Kindes Zugang zu dessen Facebook-Account eröffnete, hat das Kammergericht als 2. Instanz (Urt. v. 31.05.2017 – 21 U 9/16, ZEV 2017, S. 386) die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde intensiv kritisiert, weil das Gericht eine Pflicht des Providers, den Zugang zu den Daten gemäß § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu verweigern, angenommen und damit die Abweisung der auf Auskunft gerichteten Klage begründet hat.

Mit der Frage, ob es sich bei dem Facebook-Account um eine allgemeine Vermögensposition oder einen höchstpersönlichen Inhalt gehandelt hat, hatte sich das Gericht nur am Rande auseinandergesetzt. Dabei ergibt sich aus den §§ 2047 Abs. 2 und 2373 Satz 2 BGB, dass auch Tagebücher, Familienfotos oder andere private Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen, mit übertragen werden. Eine richterliche Bestätigung, dass sich diese Vorschriften analog auch auf nicht verkörperte – digitale – höchstpersönliche Inhalte beziehen, blieb ebenfalls offen.

Das Gesetz aber nennt nur wenige Rechtspositionen, die mit dem Tod des Erblasser untergehen, etwa sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, seine Dienstpflichten (§ 613 BGB), über den Pflichtteilsanspruch hinausgehende Unterhaltspflichten (§ 1586b BGB), ein Nießbrauch (§ 1061 BGB), ein Vorkaufsrecht (§ 473 BGB) oder auch der Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist und der Zugriff auf die privaten Daten damit auf die Erben übergeht, egal wie sensibel die Daten sein mögen und ob sie private Angelegenheiten Dritter preisgeben (BGH, Urt. v. 12.07.2018 – III ZR 188/17). Er hat damit nicht nur das Urteil des Kammergerichts aufgehoben, das die erbrechtlichen Gesichtspunkte nahezu völlig außer Acht gelassen hatte, sondern auch klargestellt, dass der digitale Nachlass genauso zu behandeln sei, wie der körperlich vorhandene Nachlass.

Rein tatsächlich bleiben ohnehin alle übermittelten und gespeicherten Daten auch nach dem Tod eines Kunden oder Users beim jeweiligen Anbieter. Dies ist geradezu Ausdruck seines Geschäftsmodells und wird sich allenfalls langsam – aufgrund der Verpflichtung zur Datensparsamkeit und der Löschpflichten aus Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung verändern. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, diese persönlichen Datenbestände im Blick zu haben, wenn es um letztwillige Regelungen geht. So wäre vom Erblasser zu bestimmen, was nach seinem Ableben mit den einzelnen Konten passieren soll: Welche Daten sind zu löschen, wie wäre mit dem Account in einem sozialen Netzwerk umzugehen und was soll mit im Netz vorhandenen Fotos passieren? Ganz konkret kann zum Beispiel in einer Verfügung zum digitalen Nachlass festgelegt werden, ob in einem sozialen Netzwerk ein Gedenkstatus eingerichtet oder das Profil gelöscht werden soll.


Praktische Vorsorge

Angesichts der geschilderten Schwierigkeiten ist es gemeinnützigen Organisationen anzuraten, im Rahmen ihres Legatfundraisings und vor allem beim persönlichen Kontakt mit potenziellen Erblassern das Thema des digitalen Nachlasses nicht auszulassen. Im Rahmen der Nachlassplanung empfiehlt LEGATUR nicht nur, eine Notfallakte mit den wesentlichen Informationen zu führen, sondern auch den digitalen Nachlass zu ordnen. So ist es sinnvoll, eine Person als eine Art digitalen Nachlassverwalter mit allen Aufgaben rund ums digitale Erbe zu betrauen. Den Erben, Testamentsvollstreckern oder durch Vorsorgevollmacht ermächtigten Vertrauenspersonen sollte der Zugang zu den Informationen ermöglicht werden. Diese Ermächtigung wäre möglichst durch Vereinbarungen mit den Netzwerkanbietern abzusichern. Eine Legitimation wird spätestens dann wichtig, wenn der Zugriff nicht mehr durch Passwörter und E-Mail-Konten, sondern über Scans von Gesicht, Fingerabdruck oder Regenbogenhaut des Auges erfolgt.

In der Regel – jenseits zu erwartender technischer Entwicklungen – sind die eigenen Daten durch Passwörter geschützt. Auch wenn etwa die Hälfte aller Nutzer noch versucht, ihre Passwörter im Gedächtnis zu bewahren, sollte bei jedem Beratungsgespräch die Möglichkeit angesprochen werden, diese in einem durch ein Master-Passwort geschützten Passwort-Safe zu hinterlegen. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, die Daten auf einem externen Speicher (Stick) zu sichern. Langfristige Lesbarkeit wird jedoch nur durch eine Dokumentation in Papierform sichergestellt. Bewährt hat sich insbesondere eine Liste mit allen Benutzerkonten und Passwörtern, die an einem sicheren Ort, in einem Tresor oder Bankschließfach hinterlegt wird. Diese Liste sollte laufend aktuell gehalten werden.


Kurz & knapp

Der Umgang mit dem digitalen Nachlass wirft zahlreiche Fragen auf. Aufgrund seines hohen Abstraktionsgrades bietet das Bürgerliche Gesetzbuch nach wie vor eine geeignete Grundlage, um neue, bei seiner Entstehung vor über 100 Jahren fantastisch anmutende Entwicklungen interessengerechten Lösungen zuzuführen. Der BGH hat nun ein wegweisendes Urteil gesprochen und klargestellt, dass Facebook den Erben Zugriff auf die privaten Daten zu gewähren hat, die ihm nicht gehören. Allerdings dürfte es noch dauern, bis sich eine verlässliche Praxis zum Umgang mit dem digitalen Erbe entwickelt hat. Insofern sollte die Thematik auch in der Praxis des Erbschaftsfundraisings schon zur Vermeidung langwieriger Rechtsstreitigkeiten beachtet und bearbeitet und dem Erblasser schon im Vorfeld die Vorsorge empfohlen werden. LEGATUR unterstützt dabei.

 

Rechtsanwalt Bernd Beder ist Fachanwalt für Erbrecht, b.beder@legatur.de; Rechtsanwalt Dr. Christoph Mecking ist geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung und Herausgeber von Stiftung&Sponsoring, c.mecking@legatur.de. Beide sind Geschäftsführer von LEGATUR, einer Gesellschaft zur Unterstützung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Organisationen im Bereich des Erbschaftsmarketings und der Nachlassabwicklung. www.legatur.de.

(Bild: pxhere.com)

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