FUNDRAISING-PRAXIS

Musik auf dem Event? GEMA nicht vergessen!

Bei öffentlichen Veranstaltungen sollte man die GEMA besser nicht vergessen.
Bei öffentlichen Veranstaltungen sollte man die GEMA besser nicht vergessen.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – kurz GEMA: Die wohl bekannteste Verwertungsgesellschaft wird aktiv, wenn es um kunstgebundenes Urheberrecht geht. Ihre primäre Funktion ist es, die Rechte von Autoren und Musikwerken zu hüten und die entsprechenden Nutzungsrechte zu verwalten. Insgesamt vereinigt diese Autorengesellschaft rund 70.000 Mitglieder und zwei Millionen Rechteinhaber unter sich. Für die Nutzer der Schöpfungen stellt sich die Frage: Unter welchen Bedingungen müssen GEMA-Gebühren bezahlt werden?

Von Jenna Eatough


Wann werden GEMA-Gebühren fällig?

Die musikalische Untermalung von Events ist ein wichtiges Element, um die Teilnehmer bei Laune zu halten und die Stimmung anzuheizen. Ist die Veranstaltung öffentlicher Natur, werden dabei GEMA-Gebühren fällig. Die Mutmaßung, das Anfallen von finanziellen Aufwendungen hänge in erster Linie von der konkreten Teilnehmeranzahl ab, ist unzutreffend. Man denke an die private Hochzeitsfeier: Die hier gespielte Musik kann grundsätzlich von finanziellen Aufwendungen befreit werden. Viel wichtiger als die Menge an Besuchern ist die gesetzliche Definition des Merkmals „öffentlich“. Das Recht auf Erstverwertung – der Veräußerung der CD oder der digitalen Datei – steht bei Musikstücken stets der jeweiligen Plattenfirma zu. Wer ein solches Werk im öffentlichen Wirkungskreis einsetzt führt eine Zweitverwertung durch; es handelt sich damit um ein GEMA-pflichtiges Stück.


Ab wann gilt eine Veranstaltung als öffentlich?

§ 15 Abs. 3 UrhG sieht eine entsprechende Begriffsbestimmung vor: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“ Diese Rechtsgrundlage lässt offen, was genau unter einer „persönlichen Beziehung“ zu verstehen ist. Der GEMA steht somit ein Auslegungsspielraum zu, woraus sich die Bezeichnung „GEMA Vermutung“ etabliert hat – werden Musikstücke öffentlich wiedergegeben, so kann die Verwertungsgesellschaft das Recht auf Vergütungseinnahmen schlichtweg annehmen. Dies gilt indes bei Aufführungen in Bars, Restaurants und Clubs.


Vorgehen bei geplanten Events

Wer ein öffentliches Event organisiert muss dies stets der GEMA melden. Wird diese Pflicht vernachlässigt und bleibt damit eine sogenannte GEMA-Befreiung für die verwertete Musik aus, so kann die ökonomisch handelnde Organisation eine entsprechende Untersuchung durchführen. Dies kann hohe Bußgelder nach sich ziehen. Es besteht also die Möglichkeit, dass die Institution eine Vereinsfeier als öffentliche Veranstaltung wertet. Weiterhin kann sie bei einer Sportveranstaltung davon ausgehen, dass die jeweilige musikalische Untermalung eines Entgelts bedarf.


GEMA-Gebühren bei Sportveranstaltungen

Aufgrund der Tatsache, dass es zu einer Vielzahl von sportlichen Events in Deutschland kommt, wurde eine Vereinbarung zwischen dem Olympischen Sportbund und der GEMA getroffen. Diese sieht die Aufbringung eines jährlichen Pauschalbetrags seitens des Deutschen Olympischen Sportbunds vor. Letztgenannter wird bei spezifischen, von Musikstücken begleiteten Darbietungen von den GEMA-Gebühren freigestellt. Allerdings gilt dieses Übereinkommen ausschließlich für die dem Olympischen Sportbund angehörigen Vereine und Verbände. Weiterhin müssen derartige Events spätestens drei Tage vor ihrer tatsächlichen Abhaltung bei der Verwertungsgesellschaft angemeldet und durch diese abgesegnet werden. Bleibt dies aus und kommt es dennoch zur entsprechenden Realisierung wird ein Schadensersatzanspruch begründet – dieser hat es in sich: Die GEMA ist dazu befugt, eine Kompensation in doppelter Höhe des Normaltarifbetrags zu fordern.


Musik im Internet: Werden Gebühren fällig?

Auch im Falle der Verwertung von Musik im Netz sind die Urheber- und Nutzungsrechte zu wahren. Die Wiedergabe von musikalischen Stücken wird grundsätzlich durch die Autorengesellschaft als publik eingestuft – immerhin werden dabei die Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die GEMA-Vermutung greift daher auch hier.


Wo ist ersichtlich, welche Werke vom Schutz durch die GEMA umfasst sind?

Registriert sich ein Texter oder Musiker mit dessen Schöpfung bei der GEMA, so wird dieser samt Werk in die sogenannte „GEMA-Musik-Liste“ aufgenommen. Diese kann von allen Nutzern eingesehen werden.


Was tun, wenn ein GEMA-registriertes Werk genutzt werden soll?

Möchte der Nutzer ein bei der Verwertungsgesellschaft gelistetes Werk öffentlich aufführen, so muss dieser zunächst die entsprechende Nutzungslizenz erwerben. Die hierbei anfallenden Abgaben werden von der GEMA – abzüglich einer Bearbeitungsgebühr – an den Urheber des Erzeugnisses weitergegeben.


Weitere Informationen zum Thema GEMA finden Sie hier. Zudem bietet das vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. betriebene kostenlose Ratgeberportal www.abmahnung.org viele weitere Ratgeber, Informationen und eBooks zur Abmahnung im Arbeitsrecht, Mietrecht und Internetrecht.

 

Jenna Eatough studierte an der Universität Regensburg Rechtswissenschaften (mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung) und Medienwissenschaften (BA). Heute lebt sie in Berlin und ist unter anderem als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig.



(Bild: pxhere.com)

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