FUNDRAISING-PRAXIS

Mit dem Glück im Bunde - Tombolas und Lotterien

Stadion-Tombola zugunsten der Initiative „1000 x 1000 – die BraWo Allianz gegen Kinderarmut“
Stadion-Tombola zugunsten der Initiative „1000 x 1000 – die BraWo Allianz gegen Kinderarmut“

Vereine nutzen Tombolas und Lotterien schon seit Jahrzehnten, damit Geld in die Kasse kommt – und Spaß macht es auch. Doch das Instrument hat Tücken.

Es war eine gute Idee: Der Gartenverein entschloss sich, für das örtliche Kinderheim zu spenden, indem er eine Tombola beim Gartenfest veranstaltete. Dass der rührige Vorstand damit bereits mit einem Bein im Gefängnis oder vor einer harten Geldstrafe stand, war ihm wohl nicht klar. Öffentliche Glücksspiele aller Art sind nach §284 des Strafgesetzbuches verboten und können mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Teilnehmer am Glücksspiel müssen mit einem halben Jahr hinter Gittern rechnen. Dabei wäre es so einfach gewesen. Der gemeinnützige Verein hätte nur eine Genehmigung einholen müssen.

Lotterie oder Tombola

Viele machen zwischen einer Lotterie und einer Tombola keinen Unterschied, den gibt es aber sehr wohl. Bei Lotterien geht es um Geld als Gewinn, bei Tombolas eindeutig um Sachgewinne oder geldwerte Leistungen. Beiden ist gemeinsam, dass der Zufall über den Gewinn entscheidet und man dafür vorab ein Los gekauft haben muss. Bei Veranstaltungen kann auch die Eintrittskarte als Los dienen.

Recht und Ordnung

Wie eingangs beschrieben, ist eine Tombola oder Lotterie anmeldungspflichtig. Die Genehmigungserteilung und auch die Facetten, was dabei zu beachten ist, sind von Bundesland zu Bundesland, teilweise sogar von einem Regierungspräsidium zum anderen, unterschiedlich. Hier sollte man sich genau beim örtlichen Ordnungsamt informieren. Wenn etwas grundsätzlich ist, heißt das im Juristendeutsch aber auch: Es gibt Ausnahmen. Diese heißt „Kleine Lotterie“, für die es eine pauschale Erlaubnis gibt. Sie müssen aber trotzdem angemeldet werden.

Standardmäßig gibt es dafür folgende Mindestvoraussetzungen:

  • Die Veranstaltung ist auf ein Bundesland begrenzt.
  • Der Ertrag darf nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
  • Die Einnahmen dürfen maximal 40.000 Euro betragen.
  • Der Reinertrag muss mindestens ein Viertel der Entgelte ausmachen.
  • Und es müssen Gewinne im Wert von mindestens 25 Prozent der Gesamtsumme ausgespielt werden.

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht nur, wenn der Gesamtpreis aller Lose den Betrag von 650 Euro nicht übersteigt und keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden. Eine zweite Ausnahme ist, wenn die Tombola nicht öffentlich ist. Das sind Lotterien, bei denen die Mitspielmöglichkeit auf einen festen Teilnehmerkreis, etwa Vereinsmitglieder oder geladene Gäste, begrenzt ist. Auch wenn die Lose verschenkt werden, ist keine Genehmigung erforderlich.

Tombola ist Wirtschaftsbetrieb

Wer glaubt, die Tombola sei ja für den guten Zweck, irrt, zumindest nach dem Steuerrecht. Die Tombola ist eindeutig ein Zweckbetrieb, also wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, weil sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Das steht im Anwendungserlass zur Abgabenordnung.
Dafür sind die Lotterien, deren Los-Summe 40.000 Euro nicht übersteigt und deren Zweck gemeinnützig ist, von der Lotteriesteuer befreit. Zu achten ist auch auf das Steuerthema, wenn es um die Sachpreise geht. Werden die zum Beispiel von Sponsoren akquiriert, darf über den Preis hinaus nicht für die Firmen geworben werden, sonst kann für den gesponserten Preis keine Sachspendenquittung ausgestellt werden. Es darf keine Gegenleistung dafür erfolgen. Der Wert des Artikels muss für eine solche Quittung genau ermittelt und dokumentiert werden. Zu beachten ist auch der Freibetrag für die Umsatzsteuer. Der liegt für eine Umsatzsteuerbefreiung bei nur 17.000 Euro. Das heißt, eine oder zwei ertragreiche Tombolas können hier schnell zu einer Umsatzsteuerpflicht von sieben Prozent führen.

Lohnendes Instrument

Trotz der gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben ist die Tombola ein lohnendes Instrument, wie das Beispiel der Volksbank-BraWo-Stiftung zeigt. Diese organisierte gemeinsam mit dem Fußballverein Eintracht Braunschweig eine Stadion-Tombola zugunsten der Initiative „1000 x 1000 – die BraWo Allianz gegen Kinderarmut“. Schneller als erwartet waren fast alle der 20.000 Lose an den Fan gebracht. Insgesamt wurden 21.345 Euro eingenommen.
„Das ist ein fantastisches Ergebnis. Als wir mit den Planungen für die Tombola anfingen, hatten wir mit so einem riesigen Zuspruch nicht gerechnet. Wir danken der Eintracht, dass wir die Tombola im Stadion veranstalten konnten, allen unseren Partnern für die gestifteten Preise und natürlich allen Fans, die die Lose gekauft haben. Jeder Cent wird in Projekte unseres Kindernetzwerks United Kids Foundations gegen Kinderarmut fließen“, zog Jürgen Brinkmann, Vorstandsvorsitzender der Volksbank BraWo, positive Bilanz. Die 40 Losverkäuferinnen und -verkäufer, alle in weiße Shirts mit United Kids Foundations-Logo gekleidet, hatten alle Hände voll zu tun. Kein Wunder, waren doch die Gewinne sehr attraktiv: Neben einer exklusiven Stadionführung mit dem Stürmer Dennis Kruppke gab es unter anderem einen einwöchigen Familienurlaub auf Rügen, ein Wellness-Wochenende, ein iPad und ein Cabrio-Wochenende mit einem BMW zu gewinnen. Insgesamt hatten mehr als 80 regionale Unternehmen 12.000 Preise gestiftet.

(Bild: Volksbank BraWo Stiftung)

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Kommentar von Heide Bley |

Vielen Dank für den aktuellen und informativen Artikel. Ich verstehe den zweiten Satz des Absatzes "Tombola als Wirtschaftsbetrieb" so, dass eine Tombola dann ein ertragsteuerbefreiter Zweckbetrieb ist, wenn die Tombola von der zuständigen Behörde genehmigt wurde (§ 68 Nr. 6 AO). Fehlt es an einer Genehmigung ist die Tombola ein ertragsteuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Gewinn unterliegen grds. der KSt und GewSt). Zuwendungsbestätigungen für Sachzuwendungen können dann nicht ausgestellt werden. Sind die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Aktivitäten der gemeinnützigen Einrichtungen unter € 35.000, dann unterliegt ein Gewinn nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO). Darüber hinaus gibt es die von Ihnen angegebene Befreiung von der Lotteriesteuer.

Antwort von Matthias Daberstiel

Hallo Frau Bley,

ich bin kein Steuerberater, das sei vorrausgeschickt, aber die Tombola ist generell ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb weil sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Das ist von der Genehmigung unabhängig! Letztere ist aber nötig, wie beschrieben.

Gewinn zu machen, ist für einen Verein nichts Schlimmes, solange das dem Zweck des Vereins dient. Das ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen auch Körperschaftssteuer anfällt ist normal und von Ihnen richtig beschrieben. Die Zuwendungsbestätigungen für Sachzuwendungen können halt nur ausgestellt werden, wenn der Gebende dabei nicht wie ein Sponsor aktiv werbend auftritt. (Sponsoringerlaß und seine Durchführungsbestimmungen) Auch das ist von der Genehmigung unabhängig. Bei der geht es nur um das Glücksspielmonopol des Staates und deshalb muß eine Genehmigung eingeholt werden.

Ich hoffe die Antwort hilft Ihnen, aber für eine steuerliche Beratung solten Sie sich auf Ihren Steuerberater verlassen.

Viele Grüße

Matthias Daberstiel