FUNDRAISING-PRAXIS

Rechtlich gesehen: Bilder sprechen ohne Worte

„Einschlaf-Publikationen“ erkennt man sofort: an endlosen Vorworten, Tabellen über mehrere Seiten, an Bildern in Briefmarkengröße und Text bis zum Rand. Das Hauptargument, das für das Überleben solcher Werke sorgt, ist ihre angebliche seriöse Wirkung, die nur durch den Inhalt erzielt werden kann. Falsch! Gerade Bilder bringen das Leben in Ihre Broschüre oder Ihren Jahresbericht und spornen zum Lesen an. Doch bei Verwendung von Fotos sollten Sie die rechtlichen Bestimmungen beachten.

Alle Rechte rund um das Bild und die abgebildeten Motive müssen im Vorfeld der Veröffentlichung Ihrer Publikationen geklärt sein, unabhängig davon, ob es sich um ein neues oder ein altes Bild handelt. Das so genannte „Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KunstUrhG) regelt das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Seine Bestimmungen müssen bei Fotoaufnahmen berücksichtigt werden.

Übersicht: Bestimmungen des KunstUrhG

1. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

2. § 23 Abs. 1 KunstUrhG nennt die Ausnahmen: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet oder zur Schau gestellt werden: Personen der Zeitgeschichte, Personen als „Beiwerk“ zu Landschaften und Örtlichkeiten, Bilder von Versammlungen, Aufzügen u. ä. Vorgängen, Verbreitung und Schaustellung im höheren Interesse der Kunst.

Holen Sie sich das Einverständnis

Sind alle abgebildeten Personen mit der Veröffentlichung einverstanden? Lassen Sie sich deren Einverständnis schriftlich, am besten vor Beginn des Fototermins, geben. Vergessen Sie nicht, dabei auch die Daten und gegebenenfalls Aussagen der Personen für die Bildunterschrift zu erheben. Die Einverständniserklärung ist grundsätzlich von der Person zu unterzeichnen, die abgebildet wird. Bei Minderjährigen oder nicht mündigen Personen sind die Erziehungsberechtigten oder die gesetzlichen Vertreter unterzeichnungsberechtigt.

Bereiten Sie einen Vordruck der Einverständniserklärung vor und nehmen Sie diesen zu Ihre Veranstaltung oder Ihrem  Fototermin mit. Sie können sie sofort von den betreffenden Personen unterschreiben lassen und ersparen sich später aufwändige Rückruf- und Sammelaktionen.

Muster: Vordruck Einverständniserklärung

[Name Ihrer NGO] e.V.

[Adresse Ihrer NGO]

EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG

(von fotografierter Person in Druckbuchstaben auszufüllen)

VOR- UND NACHNAME: _____________________________________________

STRASSE / HAUSNUMMER: _____________________________________________

POSTLEITZAHL / STADT: _____________________________________________

Ich bin damit einverstanden, dass die am _____________ von mir aufgenommenen Fotos zusammen mit den Angaben zu meiner Person vom [Name Ihrer NGO] e.V. für folgende Zwecke verwendet werden können:

  • allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

  • Jahresbericht der Organisation

  • Spendenbriefe 2011

Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht. Ein Honorar wird nicht gezahlt. Eine kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen.

Datum / Unterschrift der fotografierten Person: ________________________

Beachten Sie die Rechte des Fotografen

Falls Sie das Foto nicht selbst gemacht haben, müssen Sie vor der Veröffentlichung klären, ob der Fotograf mit der Verwendung seines Bildes einverstanden ist. Lassen Sie sich die Verwendung schriftlich genehmigen, bevor Sie mit dem Druck Ihrer Broschüre beginnen. Platzieren Sie den Urhebervermerk am Rand jedes Bildes. Eine elegantere Lösung: Sie können die Fotografen im Impressum Ihres Jahresberichtes mit Angaben der Seitenzahl nennen.

Die Gesamtausgabe des Gesetzes betreffend Urheberrecht, an Werken der bildenden Künste und der Photographie können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz herunterladen.

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